Aufgrund wiederholter Nachfragen möchten wir der BSW-Mitgliedschaft gerne nochmals ein paar Hinweise zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EEG 2023 geben.
Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz ändert das EEG in zwei Schritten:
Zunächst wird das EEG 2021 für die Zeit bis Ende 2022 geändert (EEG 2021 „neu“). Diese Änderungen enthalten u. a. die neuen Vergütungssätze und treten „nach Verkündung“ in Kraft. Diese Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird in Kürze erwartet.
Im zweiten Schritt wurden weitergehende Änderungen beschlossen, die als EEG 2023 am 1. Januar in Kraft treten.
Eine konsolidierte (eingearbeitete) Fassung des EEG 2023 mit farbig markierten Änderungen hat nun die Stiftung Umweltenergierecht in Form einer Synopse veröffentlicht:
Die im ersten Schritt bereits vorgezogene Anhebung der Vergütungssätze gilt für Anlagen, die ab dem zweiten Tag nach der Veröffentlichung des Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt („Verkündung“) in Betrieb genommen werden. Die Gesetzesänderung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die neuen Vergütungssätze gelten dann bei Inbetriebnahme am Tag nach Inkrafttreten, deshalb ab dem zweiten Tag nach „Verkündung“.
Die neuen Vergütungssätze stehen unter dem Vorbehalt der EU-Beihilfegenehmigung. Somit dürften sie erst nach dieser Genehmigung gezahlt werden, dann allerdings rückwirkend für die betreffenden Anlagen seit Inbetriebnahme.
Wie hoch die neuen Vergütungssätze im Einzelnen sind, haben wir in einer Tabelle zusammengefasst.